Erbbaurechte sind grundstücksgleiche Rechte. Das Nutzungsrecht von Grund und Boden (z.B. zur Er- richtung eines Gebäudes) ergibt sich aus dem Erbbaurechtsvertrag des Erbbauberechtigten mit dem Eigentümer des Grundstücks über eine festgelegte zeitliche Periode (z.B. 99 Jahre).

Nach Eintrag in das Erbbaugrundbuch ist privatrechtlich von einem Eigentümer und einem Erbbau-berechtigten (dem Nutzer) auszugehen.

Das Erbbaurecht ist verkäuflich und vererbbar.

Aus ökonomischer Betrachtung und aus Sicht der Wertermittlung ist die Festlegung des Erbbauzinses und dessen Anpassung an die Veränderung der Wertverhältnisse über die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages die einflussreichste Grundlage.
Der sog. Erbbaurechtsfaktor passt den Wert des Erbbaurechts an die regionalen Marktverhältnisse (Makel des Erbbaurechts) an.
        



Auf der Basis eines grundstücksgleichen Rechts (z.B. Erbbaurecht) sind zeitlich begrenzte bauliche Maßnahmen
möglich.