Für Erwerber, Eigentümer, Realkreditinstitute und Hypothekenbanken:


Das Markt- und Beleihungswertgutachten nach § 16 (2) PfandBG, § 3 BelWertV sowie der jeweiligen Beleihungsanweisung des Kreditinstituts weist in Gegenüberstellung sowohl den Markt- als auch den Beleihungswert aus.

Der Beleihungswert wird zur Kreditvergabe bei Realkrediten und dinglich gesicherten Personalkrediten bzw. Investitionen an Immobilien angefordert. Der Beleihungswert darf nicht höher als der Marktwert sein.
Am Beleihungswert orientiert sich die sog. Beleihungsgrenze für dinglich gesicherte Kredite.

Hypothekenbanken und Realkreditinstitute dürfen zur Deckung des Pfandbriefes nur Hypotheken bis zu einer Beleihungsgrenze von 60% des Beleihungswerts ausstellen.

Sonstige Kreditinstitute und Bausparkassen, die dinglich gesicherte Personalkredite für Bauinvestitionen vergeben, orientieren sich an 80% des Beleihungswerts als Kreditobergrenze.

Beleihungsgutachten setzen sich auch damit auseinander, ob ein genügend großer Käufer- und Nutzer- kreis vorhanden sowie eine vielseitige Verwendbarkeit, auch durch Dritte, gewährleistet ist.




Instandhaltung bzw. regelmäßige Instandsetzung sollten als fortlaufende Verpflichtungen betrachtet werden.